Frage 1 von 26
Nr. 1
Runde beendenFrage 1 von 26
Nr. 1
Runde beendenSicherheitszonen sind Wasserflächen im Umkreis von 500 m um Plattformen, Bohrinseln, Forschungsanlagen u. a., die nicht befahren werden dürfen.
Die Verordnung gilt auf Seeschifffahrtsstraßen und für Schiffe, die die Bundesflagge führen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland (also weltweit), soweit nicht in den Hoheitsgewässern anderer Staaten abweichende Regelungen gelten.
Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeugs oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken- oder Decksdienstes behindert ist.
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Bei der Auslegung und Befolgung der KVR sind stets alle Gefahren der Schifffahrt und des Zusammenstoßes sowie alle besonderen Umstände einschließlich Behinderungen der betroffenen Fahrzeuge gebührend zu berücksichtigen, die zum Abwenden unmittelbarer Gefahr ggf. auch ein Abweichen von diesen Regeln erfordern können (z. B. Abweichen von der Kurshaltepflicht, wenn der Ausweichpflichtige nicht angemessen handelt).
Die KVR befreien nicht von den Folgen, die durch unzureichende Einhaltung der KVR oder unzureichende Vorsichtsmaßnahmen entstehen, d. h., allgemeine seemännische Praxis oder besondere Umstände des Falles können über die Mindestanforderungen der KVR hinausgehende Maßnahmen erfordern.
1. Verkehrstrennungsgebiete sind Schifffahrtswege, die durch Trennlinien oder Trennzonen in Einbahnwege geteilt sind. 2. Diese dürfen nur in Fahrtrichtung rechts der Trennlinie/Trennzone befahren werden, aber unter Nutzung der vollen Breite des Einbahnweges.
Manövrierunfähig ist ein Fahrzeug, das wegen außergewöhnlicher Umstände (z. B. Ruderbruch) nicht regelgerecht manövrieren und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann.
Manövrierbehindert ist ein Fahrzeug, das durch die Art seines Einsatzes behindert ist (z. B. Bagger, Kabelleger), regelgerecht zu manövrieren, und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann.
1. Tonnenleger, Kabelleger, Rohrleger im Einsatz, 2. Bagger, Vermessungsfahrzeuge im Einsatz, 3. Versorger im Einsatz, 4. Flugzeugträger im Einsatz, 5. Minenräumfahrzeuge im Einsatz, 6. Fahrzeuge während eines Schleppvorganges, bei dem das schleppende Fahrzeug und sein Anhang erheblich behindert sind, vom Kurs abzuweichen.
Das Fahrzeug muss jederzeit innerhalb einer solchen Entfernung zum Stehen gebracht werden können, dass ein Zusammenstoß vermieden wird.
Es muss jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel gehöriger Ausguck gehalten werden, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt.
Maschinenfahrzeuge müssen mit sicherer Geschwindigkeit fahren, die den gegebenen Umständen und Bedingungen der verminderten Sicht angepasst ist.
1. Segelfahrzeuge müssen mit sicherer Geschwindigkeit fahren, die den gegebenen Umständen und Bedingungen der verminderten Sicht angepasst ist. 2. Bei Segelfahrzeugen, die eine Maschine an Bord haben, gehört das Bereithalten der Maschine zu den Regeln guter Seemannschaft.
Jedes Fahrzeug, das anscheinend vorlicher als querab das Schallsignal eines anderen Fahrzeuges hört, muss seine Fahrt auf das für die Erhaltung der Steuerfähigkeit geringstmögliche Maß verringern. Erforderlichenfalls muss es jegliche Fahrt wegnehmen und in jedem Fall mit äußerster Vorsicht manövrieren, bis die Gefahr eines Zusammenstoßes vorüber ist.
1. Über Funk versuchen, das andere Fahrzeug auf seine Ausweichpflicht aufmerksam zu machen. 2. Schallsignal: mindestens fünf kurze, rasch aufeinander folgende Pfeifentöne geben. 3. Ggf. Ergänzung zu 2.: Lichtsignal von mindestens fünf kurzen, rasch aufeinander folgenden Blitzen. 4. Manöver des sogenannten "vorletzten Augenblicks" fahren. 5. Manöver des sogenannten "letzten Augenblicks" fahren. Zwingend vorgeschrieben sind die Maßnahmen nach 2. und 5.
Kielrichtung (rwK) muss möglichst rechtwinklig zur allgemeinen Verkehrsrichtung zeigen.
Wenn die Kompasspeilung zu einem anderen Fahrzeug steht und sie sich einander nähern.
1. Möglichst frühzeitig, 2. durchgreifend, sodass das andere Fahrzeug rasch Ihre Absicht erkennen kann, und um sich gut klar zu halten.
Der Erfolg des Manövers ist laufend zu überprüfen, bis das andere Fahrzeug klar passiert ist.
Der Augenblick des ersten Insichtkommens. Eine spätere Änderung der Lage der Fahrzeuge zueinander verändert nicht die Verantwortlichkeit.
1. Mein Fahrzeug ist "Kurshalter", d. h. es muss Kurs und Geschwindigkeit beibehalten. 2. Mein Fahrzeug darf zur Abwendung eines Zusammenstoßes manövrieren, sobald erkennbar wird, dass das andere Fahrzeug nicht angemessen (= regelgerecht) manövriert ("Manöver des vorletzten Augenblicks!") 3. Mein Fahrzeug muss zweckdienlich manövrieren, wenn ein Manöver des Ausweichpflichtigen allein einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden kann ("Manöver des letzten Augenblicks!")
1. Einem manövrierunfähigen Fahrzeug, 2. einem manövrierbehinderten Fahrzeug, 3. einem fischenden Fahrzeug, 4. ggf. einem anderen Segelfahrzeug, abhängig von der Segelstellung in Bezug auf den Wind.
1. Das Sportfahrzeug muss vermeiden, die sichere Durchfahrt eines tiefgangbehinderten Fahrzeugs zu behindern. 2. Dieses kann durch eine frühzeitige Kursänderung, Geschwindigkeitsänderung oder beides geschehen.
Mindestens 1 000 m.
1. Manövrierunfähigen Fahrzeugen, 2. manövrierbehinderten Fahrzeugen, 3. fischenden Fahrzeugen, 4. Segelfahrzeugen, 5. ggf. einem anderen Maschinenfahrzeug.