Frage 1 von 22
Nr. 12
Runde beendenFrage 1 von 22
Nr. 12
Runde beendenFahrzeuge ab 12 m Länge.
1. Ohne FdW: rot-weiß-rot senkrecht übereinander. 2. Mit FdW: rot-weiß-rot senkrecht übereinander und Lichter eines Maschinenfahrzeugs (Topplicht[er]), Seitenlichter, Hecklicht. 3. Vor Anker: rot-weiß-rot senkrecht übereinander und Ankerlicht(er).
1. Manövrierbehinderte Fahrzeuge: Ball-Rhombus-Ball senkrecht übereinander. 2. Manövrierunfähige Fahrzeuge: zwei schwarze Bälle senkrecht übereinander.
1. Bei Nacht Lichterführung eines Maschinenfahrzeugs entsprechender Größe, 2. bei Tage einen Kegel - Spitze unten - im Vorschiff gut sichtbar.
Die Lichter müssen geführt werden 1. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, 2. bei verminderter Sicht auch zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.
1. Es handelt sich um einen Schleppverband länger als 200 m (Heck des Schleppers - Heck des Anhangs). 2. Der Schlepper führt nachts drei weiße Topplichter senkrecht übereinander, Seitenlichter, Hecklicht und das gelbe Schlepplicht über dem Hecklicht. Der Anhang führt Seitenlichter und Hecklicht.
Es ist das Schallsignal eines Schleppverbandes in Fahrt (schleppendes Fahrzeug lang-kurz-kurz; Anhang lang-kurz-kurz-kurz).
Dieses Signal gibt ein Fahrzeug auf Grund unter 100 m Länge.

1. Treibnetzfischer (Fahrzeug, das nicht trawlt) in Fahrt oder vor Anker mit ausgebrachtem Fanggerät, das waagerecht weiter als 150 m ins Wasser reicht. (Das untere weiße Licht kann auch das Hecklicht sein). 2. Schallsignal (lang-kurz-kurz) mindestens alle 2 Minuten.

Um ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt ohne Fahrt durchs Wasser.


Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt ohne Fahrt durchs Wasser (FdW) hat FdW aufgenommen, da man jetzt auch das Backbord-Seitenlicht sieht.
Es handelt sich um ein Maschinenfahrzeug von weniger als 50 m Länge, das im Seegang oder durch schlechtes Steuern giert. Man muss annehmen, dass sich zwei Maschinenfahrzeuge auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Beide Fahrzeuge müssen den Kurs nach Steuerbord ändern und dieses durch einen kurzen Ton anzeigen.
1. Das Licht ist das Backbordlicht eines Segelfahrzeugs in Fahrt. 2. Das Segelfahrzeug in Luv muss ausweichen, entweder weil es den Wind von Backbord hat oder weil es - wenn mit Wind von Steuerbord segelnd - luvwärts steht.
1. Das Licht ist das Steuerbordlicht eines Segelfahrzeugs in Fahrt. 2. Ihr Fahrzeug muss als leewärtiges Fahrzeug ausweichen, weil Sie (mit Wind von Backbord segelnd) nicht erkennen können, von welcher Seite das andere Fahrzeug den Wind hat.
1. Man sieht Hecklicht und/oder Backbord-Seitenlicht eines Segelfahrzeugs in Fahrt, das im Seegang giert. 2. Ihr Fahrzeug nähert sich aus dem Hecksektor des anderen Fahrzeugs. Es steht eben auf dessen Sektorengrenze und muss als überholendes Fahrzeug ausweichen. Im Zweifel (hier Sektorengrenze!) muss man sich als Überholer betrachten.
1. Man sieht ein manövrierbehindertes Fahrzeug mit FdW (Topplichter, Seitenlichter). 2. Dieses Fahrzeug nähert sich im Hecklichtsektor und muss deshalb als Überholer ausweichen.
1. B ist ein Maschinenfahrzeug von weniger als 50 m Länge in Fahrt. 2. A und B müssen ihren Kurs so nach Steuerbord ändern, dass sie einander an der Backbord-Seite passieren. Dabei müssen A und B das Signal "ein kurzer Ton" geben.

1. B ist ein Maschinenfahrzeug von weniger als 50 m Länge in Fahrt, dessen Steuerbord-Seite man sieht. 2. B muss ausweichen, weil es die Motoryacht A an seiner Steuerbord-Seite hat. 3. Die Motoryacht A muss Kurs und Geschwindigkeit beibehalten.

1. Topplicht und später Backbord-Seitenlicht eines Maschinenfahrzeuges B von weniger als 50 m Länge in Fahrt. 2. A muss ausweichen, weil es B an seiner Steuerbord-Seite hat. A muss das Signal "ein kurzer Ton" geben. 3. B muss Kurs und Geschwindigkeit beibehalten.
Ein Fahrzeug von weniger als 12 m Länge, das die zwei roten Rundumlichter senkrecht übereinander nicht führt, muss folgende Maßnahmen ergreifen: 1. Durch jedes andere verfügbare Mittel anzeigen, dass es manövrierunfähig ist, z. B. über UKW-Sprechfunk oder durch ein Schallsignal oder das Lichtsignal lang-kurz-kurz. 2. Bei weiterer Annäherung das andere Fahrzeug mit einer starken Handlampe anleuchten und so auf sich aufmerksam machen. 3. Führen eines weißen Rundumlichtes, das mit keinem anderen Licht verwechselt werden kann. 4. Abfeuern eines Signals "weißer Stern" oder "Blitz-Knall". 5. Sofort bei Eintritt der Manövrierunfähigkeit Verkehrszentrale informieren (wenn vorhanden).

Manövrierbehindertes Fahrzeug, Länge wahrscheinlich 50 m oder mehr, von vorn mit Fahrt durchs Wasser, das Unterwasserarbeiten ausführt (z. B. baggert). Passierseite an Steuerbord (zwei grüne Rundumlichter übereinander), Passierbehinderung an Backbord-Seite (zwei rote Rundumlichter übereinander).

Entgegenkommendes manövrierbehindertes Fahrzeug von vorn, mit Fahrt durchs Wasser, das Unterwasserarbeiten ausführt (z. B. baggert). Passierseite an Backbord des Baggers (zwei schwarze Rhomben übereinander), Passierbehinderung an Steuerbord-Seite des Baggers (zwei schwarze Bälle übereinander).